Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Anders lautende Einkaufsbedingungen oder Bestimmungen in der Gegenbestätigung des Käufers gelten hiermit als widersprochen.
II. Preise
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Änderung angelieferter/übertragener Daten, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet. Gleiches gilt für Datenübertragung (z. B. per ISDN).
III. Zahlung
1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Einem Auftraggeber, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen nach Abschnitt VIII /3 nicht nachgekommen ist.
IV. Zahlungsverzug
1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekanntgewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen und Schadensersatz anstatt der Leistung verlangen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet. Der Käufer gerät mit Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer anderen Zahlungsaufforderung in Zahlungsverzug ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
3. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis nicht einschließlich der Nebenkosten gem. Ziff. II (Preise) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
V. Lieferung
1. Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Die Gefahr geht an den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses, die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Druckvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
VI. Mehr- oder Minderlieferungen
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
VII. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren bis zur Bezahlung seiner gesamten Forderungen einschl. Nebenforderungen und Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos vor. Sämtliche Abschlüsse gelten daher als ein Abschluss. Auch bei Entgegennahme von Schecks und Wechseln geht das Eigentum an der Ware erst dann auf den Käufer über, wenn die Papiere eingelöst und sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer und den ihm nahestehenden Unternehmen beglichen worden sind. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- und Verarbeitung entstehenden neuen Fabrikate; insoweit erwirbt der Käufer Eigentum für den Verkäufer und gilt als Verwahrer für diesen. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Material erwirbt der Verkäufer als Hersteller Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB. Macht der Verkäufer auf Grund seines Eigentums von seinem Recht auf Rücknahme der Ware Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dies schriftlich erklärt wird. Der Käufer hat die Ware gegen Feuer- und Einbruchdiebstahlsgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherungen nachzuweisen. Der Käufer darf die gelieferte Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr verarbeiten und die verarbeitete Ware weiter veräußern, er ist nicht berechtigt, die Ware zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Zugriffe anderer Gläubiger sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Zur Sicherung aller Forderungen des Verkäufers tritt der Käufer im Voraus diejenigen Forderungen, die ihm aus der Veräußerung von Eigentumsvorbehaltsware des Verkäufers gegen seine Abnehmer zustehen, an den Verkäufer ab, auch soweit die Ware in verarbeitetem Zustand weiter verkauft wird. Beim Weiterverkauf von Waren, an denen der Verkäufer Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB, entsprechend den obigen Bestimmungen erwirbt, wird der entsprechende Anteil der Forderungen des Käufers an seine Abnehmer abgetreten. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.
Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, darf er die Forderungen selbst einziehen. Sicherungsabtretungen oder Verpfändungen darf er nicht vornehmen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der danach dem Verkäufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu übermitteln und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen. Der Käufer ermächtigt den Verkäufer, sobald der Käufer mit einer Zahlung in Verzug kommt, die Abnehmer von dieser Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Der Verkäufer ist verpflichtet, wenn die auf Grund dieser Bestimmungen ihm zustehenden Sicherheiten seine Forderungen aus Lieferungen einschließlich Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen um mehr als 20 % übersteigen, in entsprechender Höhe Forderungen an den Käufer rückabzutreten oder auf den Eigentumsvorbehalt hinsichtlich bestimmter Waren in entsprechender Höhe zu verzichten.
VIII. Beanstandungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen von offensichtlichen Mängeln sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen den Auftragnehmer geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei dem Auftragnehmer eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken (z. B. Digital Proofs) und Auflagendruck. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen ausgeschlossen.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragung hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
IX. Verwahren, Versicherung
1. Vorlagen, insbesondere Daten und Datenträger, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
X. Haftung
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei grobem Vorsatz und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
XI. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
XII. Urheberrecht / Gewerbliche Schutzrechte
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
XIII. Impressum
Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen auf den Vertragserzeugnissen ohne besondere vorherige Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Weise auf seine Firma hinzuweisen. Soll dieser Hinweis entfallen, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung in Schriftform.
XIV. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
XV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. UN-Kaufrecht ist
ausgeschlossen.
2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
XVI. Werbeeindrucke
Geringfügige Abweichungen bei Werbeeindrucken in Kalendern hinsichtlich Farbe, Passer, Stand und Satz sind technisch bedingt und zu tolerieren. Größere Abweichungen im Werbeeindruck und Satzfehler im Werbeeindruck berechtigen nur zur Reklamation der Werbeeindruckleistung; Schadensersatz und/oder Minderung kann sich deshalb nur bis höchstens auf den für diese Leistung vereinbarten Rechnungsbetrag erstrecken. Eine Reklamation des kompletten Lieferungs- und Leistungsumfanges ist ausgeschlossen.
mediaprint mauthe kalender verlag GmbH Stand: März 2007

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